In Gefolg Rescripti Serenissimi von 5ten Decembris a. ealp. soll hinkünftig von allen verführt werdenden Kur-Maynzischen Fürsten-Gütheren nach jenseitiger gleicher Anordnung bey denen darmit berührt werdenden diesseitigen Zoll-Stätten, der Land-Zoll ebenfall erhoben werden ...

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