Höchst-Landesherrl. Verordnung. Sr. Kurfürstl. Durchl. zu Pfalz-Baiern etc. höchste Willensmeynung ist, daß es bey dem von den bräuenden Ständen in Städten, Märkten, und Hofmärken hergebrachten Bierzwang und bisherigen Obserbanz sein Bewenden haben solle ...

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