Generalinstruction. Nach welcher wegen denen in allen Regierungs- und Garnisons-Städten, dann Land- und Pfleggerichten ... aufgehoben und ad Militiam, abgegeben werdenden Personen, sowohl die angeordnete Cumulativ-Commissionen, als auch sämtliche Ober- und Unterbeamte, und übrige Gerichtspersonen sich pünktlich, und genauest zu verhalten haben

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