Verruf. Wie hoch nachstehende Gold- und Silbermünzen in den Landen zu Baiern, der obern Pfalz, dann in den Herzogthümern Neuburg und Sulzbach provisorie und bis auf weitere Verordnung sowohl im gemeinen Handel und Wandel, als in allen churfürstlichen und öffentlichen Kassen angenommen und ausgegeben werden sollen

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