Rechts-gegründete Verthaidigung, Der alt-hergebrachten Fränckischen Lehens-Gewohnheit, Vermög deren die Agnati collaterales, die Succession in denen Fränckisch-sowol alt- als neuen Lehen, ohne Unterscheid, ob sie von dem Primo Acquirente abstammen oder nicht, auf gleichen Nahmen, Stammen, Schild und Helm zu behaupten berechtigt seynd : Worinnen deutlich gezeiget wird: Was es mit dieser Consuetudine Franconica inveterata vor eine ursprünglich wahre Bewandnuß habe ...

Bayerische Staatsbibliothek