Das Mobiliars-Feuer-Versicherungs-Wesen in Bayern : Nach allerhöchst. Verordnung vom 10. Febr. 1865. Diese Verordnung mit erläuternden Anmerkungen aus dem Geschichtspunkt der Praxis. Zum Gebrauch für Richter, Anwälte, Beamte, Gemeindevorstände und Agenten

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