Anmerkungen über den Codicem Juris Bavarici Judiciarii : Worinn derselbe sowohl mit dem gemeinen, als ehemalig-statuarischen Gerichts-Ordnungen und Rechten genau collationirt ; Mithin nicht nur der Unterschied inter Jus vetus & novum, samt denen Fontibus, woraus das Letztere geschöpfet worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung der bey denen Höchsten Reichs-Gerichten üblicher Praxi in ein mehreres Licht gesetzet und mit einem vollständigen Indice sowöhl über den Codicem selbst, als die Anmerkungen versehen

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