Über den Begriff eines Notherben und die Erlöschung dieser Eigenschaft in besonderen Anwendung auf teutsche Erbverträge vorzüglich nach dem römischen und baierischen Civilrecht
Über den Begriff eines Notherben und die Erlöschung dieser Eigenschaft in besonderen Anwendung auf teutsche Erbverträge vorzüglich nach dem römischen und baierischen Civilrecht