Höchst-Landesherrliche Verordnung. Die Kriminal-Acta bezeugen, wasgestalt sich die Malefikanten geminiglich mit der Negativa loci auszuhelfen, und sowohl die wider sie vorkommende indicia, als ihre eigene Bekanntnuß, ... zu hemmen suchen ... : [München, den 9. Jänner 1782]
Bayerische Staatsbibliothek