Zur allgemeinen mehr ausreichender Behandlung aller Gattungen gerichtlich und anderer Depositen in den Curpfälzischen Landen, ist man auf eingelangte höchste Genehmigung, so viel dergleichen bei den Ober- und Unterämtern und denselben untergeordneten Gerichtstellen befindliche Deposita betrift, folgendes zu verordnen bewogen worden ... : [Mannheim am 26ten September 1789]

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