Ihrer Königl. Majest. in Pohlen, etc. und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachßen, etc. etc. Stolln-Ordnung, Wie es inskünfftige bey dem Stolln-Bau auf denen Ertzgebürgen zu halten, : Damit nicht nur alle bißherige Gebrechen, sondern auch die, zwischen denen Stöllneren und Fundgrubner-Gewercken, entstehende Streitigkeiten, vermieden und abgestellet werden mögen ; Ergangen De dato Dreßden, am 12. Junii, Anno 1749.

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