Anmerkungen über den Codicem Maximilianeum Bavaricum civilem : worinnen derselbe sowol mit dem gemein- als ehemalig Chur-Bayrischen Land-Recht genau collationirt, sohin der Unterschied zwischen dem alt- und neueren Recht, samt dessen Urquellen, woraus das letztere geschöpft worden ist, überall angezeigt, und in ein helleres Licht gesetzt wird / Dritter Theil

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