Demnach man bey Kuhrfürstl. Regierung mißfälligst wahrgenommen, daß einige Zeit hero mehrfältige Hauß- so andere Diebereyen verübet, hierzu aber der Anlaß mehresten Theils von dahero entsprungen, weilen die Beschädigte aus üblen Begrif des Mitleidens die hierunter zu Schulden gekommene nicht nur bey Amt nicht gebührend angezeigt, sondern wohl gar noch den Diebstahl zu vertuschen selbsten mitgeholfen, eben hierdurch aber veranlasset haben, daß der solcher Gestalten der ersten Bestraffung und Correction entgangene Schuldige in seinem bösen Unternehmen erkecket, zu weiteren Angriffen geschritten, und statt der ersten Correction, die ihme zur Warnung, und Abscheu würde gediehen seyn, sich schwehrerer Leibs- ja wohl gar Todesstraffen mehrfältig schuldig gemachet hat ... : Decretum Neuburg den 29. May, 1782.

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