Churfürstliche Höchst-Landesherrliche Verordnung. Da von den hiesigen Handelsleuten bisher immer die Waren zum Färben ins Ausland, besonders nacher Augsburg versendet, und dadurch nicht allein vieles Geld außer Land gebracht, sondern auch den hieländischen Schönfärbereyen ihre Aufnahm und Emporbringung ungemein erschweret wird ... : München den 21ten Juny 1793.

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