Höchst-landesherrliche Verordnung. Es ist zwar schon lang den Landärzten, oder sogenannten Wurzelgrabern, und Waldmännern alle medicinische Praxis aus serh guten Gründen schärfest verbothen ... : [München am 14ten Novemb. 1783.]

Bayerische Staatsbibliothek