Die goldene Bulle

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Die Goldene Bulle, das Grundgesetz des „Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation“, wurde 1356 von Kaiser Karl IV. erlassen und bestimmte bis zum Ende des Reichs im Jahre 1806 das Verfassungsleben. Vor allem regelt sie die Wahl der deutschen Könige durch die Kurfürsten, deren Zahl und verfassungsrechtliche Stellung genau festgelegt wird. Den Kurfürsten, deren Länder für unteilbar erklärt werden, gesteht das Gesetz besondere Vorrechte zu. Die im Hausvertrag von Pavia 1329 zwischen Pfalz und Bayern festgelegte alternierende Ausübung der Kurwürde wird nicht berücksichtigt. Die bayerische Linie der Wittelsbacher blieb somit für Jahrhunderte von der Königswahl ausgeschlossen. Die Bezeichnung „Goldene Bulle“ stammt von der Besiegelung mit einer Goldbulle und ist als Name für diese spezielle Urkunde seit dem 15. Jahrhundert belegt. Insgesamt sind sieben Originale überliefert. Hier gezeigt wird die im Bayerischen Hauptstaatsarchiv verwahrte Ausfertigung für die Pfalzgrafen bei Rhein.

Rechtehinweis Beschreibung

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