Erstes Stadtrecht von Augsburg

Staatsarchiv Augsburg

Beschreibung

Der Schiedsspruch Kaiser Friedrichs I. (reg. 1152-1190) zwischen dem Bischof von Augsburg, den Vögten und der damaligen Bischofsstadt Augsburg gilt nach dem Stadtrecht von Soest (Nordrhein-Westfalen) bis heute als das zweitälteste schriftlich fixierte Stadtrecht im Reich nördlich der Alpen. Aufgrund der im Vorfeld entstandenen Auseinandersetzungen regelte der Kaiser auf Betreiben von Bischof, Klerus und "Volk" die Rechte der einzelnen Parteien. Dabei stützte er sich auf das Vogteiweistum, das 1104 Kaiser Heinrich IV. (reg. 1056-1105) erlassen hatte. Friedrich I. bestätigte den Bischof als Stadtherrn von Augsburg, allerdings erfuhren dessen Rechte gegenüber den Bürgern Einschränkungen. Zwar konnte er immer noch den Burggrafen, den Münzmeister und den Dompfarrer ernennen, doch musste er dabei die Wünsche der Ministerialen und des Volkes ("urbani") berücksichtigen. Die Position des Vogtes, der die Hochgerichtsbarkeit ausübte, wurde durch das erste Stadtrecht von Augsburg ebenfalls gestärkt. Die Augsburger, die das Bürgerrecht besaßen, durften von nun an nicht mehr nach Eigen- oder Lehenrecht sondern nur nach Bürgerrecht behandelt werden. Insofern markiert das erste Stadtrecht einen ersten entscheidenden Schritt des Augsburger Bürgertums, sich von der bischöflichen Herrschaft zu lösen.

Rechtehinweis Beschreibung

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