Entlassungsdekret für den bayerischen Innenminister Eduard von Schenk

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Beschreibung

Die bayerische Verfassung von 1818 enthielt die Möglichkeit, Minister und Beamte wegen einer Verletzung der Staatsverfassung zur Verantwortung zu ziehen. Eine Anklage war allerdings nur bei vorsätzlichen Verstößen und bei Einigkeit der beiden Kammern der Ständeversammlung über das Vorgehen möglich. Als Entscheidungsinstanz war die Oberste Justizstelle vorgesehen. Eine wirkliche Ministerverantwortlichkeit ist hierin noch nicht zu erkennen. Die Neuregulierung des äußerst komplizierten Verfahrens wurde daher zentrale Forderung des Vormärz. Im Fall des Innenministers Eduard von Schenk (1788–1841) wurde tatsächlich erwogen, Anklage zu erheben. Der in Düsseldorf geborene Jurist war unter Ludwig I. (1786–1868, König von 1825–1848) schnell in der Verwaltung aufgestiegen und wurde 1828 Innenminister. Er galt als enger Vertrauter des Königs. 1831 kam es zum Konflikt mit der Ständeversammlung, der sich unter anderem an der Pressezensur entzündete. Am 16. Mai stufte das Parlament mit großer Mehrheit die neue Zensurverordnung als verfassungswidrig ein. Zudem überlegte man, Anklage gegen Schenk wegen Verfassungsverstoßes zu erheben. Dies scheiterte jedoch am Abstimmungsergebnis in der Kammer der Abgeordneten. Dennoch bat Schenk am 22. Mai wegen des massiven Misstrauens selbst beim König um Rücktritt. In der Abschrift des Entlassungsdekrets vom 27. Mai 1831 gewährt ihm Ludwig I. den Abschied.

Autor

Dr. Teresa Neumeyer

Rechtehinweis Beschreibung

CC0