Die Beschlüsse des bayerischen Reformlandtags 1848

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Beschreibung

Auf dem bayerischen Reformlandtag von 1848 wurden insgesamt 14 Gesetze verabschiedet. Zu den wichtigsten gehört das Gesetz über die ständische Initiative: Fortan lag die Gesetzesinitiative mit Ausnahme von Verfassungsgesetzen bei beiden Landtagskammern. Bisher war diese dem bayerischen König zugekommen, die Stände hatten nur das Petitionsrecht für Gesetzesgegenstände ihres Wirkungskreises ausgeübt. Beim König verblieb weiterhin das alleinige Initiativrecht für Gesetze, die das monarchische Prinzip berührten. Mit dem Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit wurden die Minister nun gegenüber der Ständeversammlung verantwortlich. Bei Anklagen gegen die Minister war als formale Instanz der Staatsgerichtshof zuständig. Zudem wurden im Gesetz Berufung, Enthebung und Stellvertretung geregelt. Insbesondere wurde aber nun jegliche Regierungshandlung des Königs an die ministerielle Gegenzeichnung gebunden. Zu den wichtigsten Veränderungen gehörte das Gesetz zur Rolle der Landtagsabgeordneten. In 31 Artikeln wurde festgelegt, dass die Abgeordneten nach allgemeinen und gleichen Grundsätzen und ohne Rücksicht auf den Berufsstand gewählt werden sollten. Das aktive und passive Wahlrecht war fortan nicht an ein konfessionelles Bekenntnis, aber an die Entrichtung einer direkten Steuer unbestimmter Höhe gebunden. Das Prinzip der Wahl nach Ständen wurde abgeschafft. Die Wahl der Abgeordneten fand indirekt über Wahlmänner statt. Das Votum wurde nicht geheim, sondern offen abgegeben.

Autor

Dr. Tereas Neumeyer

Rechtehinweis Beschreibung

CC0