Errichtung des bayerischen Staatsgerichtshofs

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Beschreibung

Eine Zäsur um das Ringen der Einrichtung einer verfassungsmäßigen Gerichtsinstanz brachte die bayerische Reformgesetzgebung von 1848. Mit dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister vom 4. Juni 1848 war bei Verletzung der Staatsgesetze die Anklage gegen Minister oder ihre Stellvertreter vor der Ständeversammlung möglich. Erst zwei Jahre später, am 30. März 1850, wurde das mit diesem Gesetz angekündigte Verfassungsgericht auch tatsächlich förmlich errichtet. Das "Gesetz, den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen den Minister betreffend" regelte, dass beim Oberappellationsgericht (ab 1879 Oberstes Landesgericht) fallweise ein aus dem Präsidenten, sechs Räten, einem Gerichtsschreiber und zwölf Geschworenen (Art. 1) bestehender Gerichtshof einberufen werden solle. Die Verhandlungen sollten öffentlich und mündlich sein. Gegen Urteile des Staatsgerichtshofs sollte kein Rechtsmittel eingelegt werden können (Art. 22). Bis 1918, dem Ende der Monarchie, kam es jedoch in keinem einzigen Fall zu einer Ministeranklage. Der Staatsgerichtshof trat somit bis dahin nie zusammen.

Autor

Dr. Teresa Neumeyer

Rechtehinweis Beschreibung

CC0