Bayerisches Landtagswahlgesetz vom 09.04.1906

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Beschreibung

Mit dem Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 wurde in Bayern die direkte Landtagswahl eingeführt. Die Mitglieder der zweiten Kammer des Bayerischen Landtags, der Kammer der Abgeordneten, wurden fortan direkt und nach relativem Mehrheitsprinzip gewählt. Außerdem wurden die Wahlbezirke nun gesetzlich eingeteilt. Bis dahin war die Wahl durch das Wahlgesetz von 1848 geregelt worden. Demnach waren die Abgeordneten über Wahlmänner, also indirekt, gewählt worden. Die Wahlbezirke waren außerdem von der Regierung je nach Mehrheitsverhältnissen so gestaltet worden, dass möglichst die Fortschrittspartei bzw. die Nationalliberalen bevorzugt wurden. Erst aufgrund der Wahlbündnisse zwischen Zentrum und SPD 1899 und 1905 wurde es möglich, ein neues und fortschrittlicheres Wahlgesetz auf den Weg zu bringen. Nach der Zustimmung beider Kammern des Bayerischen Landtags am 9. April 1906 trat das Gesetz in Kraft. Bei den ersten Wahlen auf Grundlage des neuen Wahlgesetzes erzielten Zentrum und SPD im Jahr 1907 deutliche Zugewinne. Für SPD und Linksliberale bestand allerdings weiterhin der Wunsch nach Wahlrechtsreformen. Denn auch nach dem Wahlgesetz von 1906 waren viele Einwohner Bayerns, v.a. die Frauen, von der Wahl ausgeschlossen. Außerdem blieb das Wahlrecht in Bayern von der Entrichtung einer direkten Steuer abhängig.

Author

Dr. Markus Schmalzl

Rights Statement Description

CC0