Beschreibung
Dieses Vidimus besteht klassisch aus drei Teilen: Der einleitenden Formel (Zeile 1-8 des Urkundentextes), der eigentlichen Abschrift (Zeile 8-21) und der abschließenden Bestätigung (Zeile 21-27). Ludwig der Bayer (geb. 1282/86, reg. 1314-1347) legt zu Beginn der Urkunde dar, dass er die Privilegienbestätigung Kaufbeurens durch König Konrad IV. (geb. 1228, reg. 1237-1254) vom 25. Juli 1240 mit der dazugehörigen Beglaubigung selbst gesehen hat (lat. „vidimus“ = „wir haben gesehen“) und kündigt deren Abschrift „von wort ze wort“ an. Nach der wortgetreuen Abschrift der Urkunde bestätigt er die hier aufgeführten Rechte der Stadt Kaufbeuren nochmals verbindlich in einem abschließenden Teil.
Author
Romina Knecht