Strube, David Georg (Artikel aus Neue Deutsche Biographie)
Beschreibung
Strube wurde von Hauslehrern erzogen und studierte seit 1713 an der preuß. Reformuniv. Halle Rechtswissenschaften, wo er von Christian Thomasius (1655–1728) und Justus Henning Böhmer (1664–1749) wesentlich geprägt wurde. Auch die Lektüre der Schriften von Hugo Grotius, Samuel v. Pufendorf und Gottfried Wilhelm Leibniz beeinflußten Strubes Denken. Seine Überzeugung, daß eine bürgerliche Gesellschaft nur bestehen könne, wenn sie Rechtsschutz durch Gerichte imInnern und Schutz gegen äußere Feinde gewähre, hat hier ihre Grundlage. 1716 wechselte er in das niederl. Leiden, wo er sein Studium 1717/18 mit einer Disputation über die Entstehung des dt. Adels und seiner Vorrechte bei Gerard Noodt (1647–1725) abschloß. Eine Bildungsreise führte ihn dann durch die Niederlande, England, Frankreich und weite Teile Deutschlands. Nur für kurze Zeit war Strube als Advokat am Oberappellationsgericht in Celle tätig. Schon 1720 wählten ihn die Ritterschaft und die Städte des Hochstifts Hildesheim zum Landsyndikus, ein Amt, das er bis 1739 ausübte. Seit 1721 war er in Hildesheim zugleich als Beisitzer im Hofgericht und ab 1723 auch als Rat im Konsistorium für die ev. Untertanen des Fürstbischofs tätig. 1732 erhielt er den Titel eines Hofrats. 1740 wurde Strube auf Vermittlung des Ministers Gerlach Adolph v. Münchhausen „Advocatus patriae“ mit dem Titel eines Geheimen Justizrats in Hannover. Hier oblag ihm die jur. Beratung des Ministeriums sowie die prozessuale Vertretung der Regierung. Seine schriftlichen Gutachten aus dieser Zeit füllen 20 Foliobände ( ungedr., Bibl. d. OLG Celle). 1758 wechselte Strube aus der Verwaltung in die Rechtsprechung und wurde Direktor der Justizkanzlei in Hannover, einer gerichtlichen Mittelinstanz für Zivil- und Strafsachen, der er bis zu seinem Tod vorstand. 1772 erhielt er den Titel eines Vizekanzlers, jedoch ohne Veränderung seiner Aufgaben. Strube ist neben Friedrich Esaias Pufendorf der bedeutendste hann. Jurist des 18. Jh., seine Schriften fanden reichsweite Beachtung und wurden noch im 19. Jh. aufgelegt. Er ist einerseits von naturrechtlichen Vorstellungen geprägt, andererseits kennzeichnen ihn ein starkes historisches Interesse und die intensive Beschäftigung mit dem historisch gewachsenen einheimischen Recht. Strubes „Rechtliche Bedenken“ (5 T., 1760–77, ³1827/ 28, hg. v. E. Spangenberg) mit rund 780 praktischen Fällen, die er als Direktor der Justizkanzlei zu bearbeiten hatte, gehören zu den bedeutendsten Entscheidungssammlungen des 18. Jh. Für die Rekonstruktion des im Kurstaat tatsächlich angewandten Rechts sind diese Arbeiten von hohem Wert. Die „Nebenstunden“ (6 T., 1742–46), eine Sammlung von 57 Aufsätzen, standen bei Johann Stephan Pütter in höchstem Ansehen. Strubes Schrift zum Meierrecht (1720) gilt als erste methodische Monographie über einen Gegenstand des dt. Privatrechts (Landsberg). Mit dieser bahnbrechenden Arbeit hat Strube die Rechtsposition der Meier wissenschaftlich begründet und gefestigt. Die spätere Gesetzgebung (Calenberger Meierordnung v. 1772) ist stark von Strube beeinflußt.
Autor
Schlinker, Steffen