Großherzogtum Baden, Großherzogliche Badische Generalstaatskasse: Papiergeld über 2 Gulden von 1849

Giesecke+Devrient Stiftung Geldscheinsammlung

Beschreibung

Vorderseite: Aufschrift "Gesetz vom 3. März 1849. Art. 6. Ersatz für vernichtetes Papiergeld kann an die Staatscasse nicht gefordert werden. Art. 7. Abgenutzte, zerstückelte oder beschädigte Papiergeldstücke werden nur dann gegenklingende Münze oder gegen anderes Papiergeld ausgewechselt, wenn die Aechtheit und der Werthsbetrag unzweifelhaft zu erkennen sind und die Ueberzeugung erlang wird, daß kein Mißbrauch mit den fehlenden Stücken geschehen kann. Art. 8. Sperrbefehle gegen die Einlösung badischen Papiergeldes sind unstatthaft. Art. 9. Die badische Post befördert das badische Papiergeld um die Hälfte der Taxe für das Metallgeld, jedoch darf diese Ermäßigung die Taxe nicht unter sechs Kreuzer herabsetzen."; in der Mitte oben Wappen Relief mit Kopfdarstellung der Badenia, der Personifikation des Großherzogtums Baden, links Personifikation des Rheins, rechts Personifikation der Donau, unten links Prägestempel mit Wappen des Großherzogtums Baden, rechts Prägestempel mit Ornamentik, am Rand umlaufend Artikel 6 bis 9 des Gesetzes vom 3. März 1849

Rückseite: einseitig, das Druckbild der Vorderseite ist spiegelverkehrt zu erkennen

Zur Finanzierung der Staatsausgaben ließ die Regierung des Großherzogtums Baden Papiergeld zu 2, 10 und 35 Gulden herstellen. Die Ausgabe erfolgte durch die Großherzogliche Badische Generalstaatskasse im Jahr 1849, eine weitere Emission folgte 1854.