Auff der Röm. Kays:Mayest. vnsers allergnedigster Herrens, ernstlich beschehene Verordnung, gebieten ein Erb:Cammerer vnd Rath alhier, daß alles frembdes Herrenloß Gesindl, Manns:vnd Weibs Personen, Insonderheit die ledige Herrenlose Menschen, als Bertlwürckerin, vnd der gleichen müssige Leuth, welche nit Burger oder Burgerin, vnd keine Beisitz haben, ... : Decretum in Senatu, den 9. Aprilis Anno 1630.

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