Urkunde, 1390 Mai 6

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Die Richter des Mainzer Stuhls teilen dem Pleban von Heseloch und anderen Klerikern der Mainzer Diözese mit, dass Wilhelmus dictus Bonne, Bürger von Worms, Testamentsvollstrecker des verstorbenen Johannes Wetzil alias dictus Mutirsteder, ebenfalls Bürger von Worms, vor ihnen klagte, der genannte Johannes Wetzil habe in seinem Testament verfügt, dass das, was von seinen hinterlassenen Gütern nach den schon getroffenen frommen Stiftungen übrig sei, ebenfalls für fromme Stiftungen verwendet werden solle, wie das in seinem Testament enthalten ist. Schultheiss und Schöffen sowie "huben." und weltliche Richter der Villa Heseloch und vor allem die Inhaber der Höfe, genannt "Hubhofe", daselbst hätten auf Ersuchen eines gewissen Nycolaus dictus Mutirsteder, aurifaber in Altzeya, der sich als Erbe des genannten Erblassers bezeichnete, über bestimmte von dem Testator hinterlassene Güter in der Villa Heseloch, über die für fromme Stiftungen verfügt worden war, einen weltlichen Rechtsspruch gefällt. Der genannte Testamentsvollstrecker habe sie dagegen um Rechtsbeistand angerufen. Da eine letztwillige Verfügung unanfechtbar ist, vor allem wenn es sich um fromme Stiftungen handelt, beauftragen sie die Empfänger, den Schultheiss, Schöffen usw. aufzufordern, über die genannten Güter, die für fromme Stiftungen verwandt wurden, keinen Gerichtsspruch auszusprechen, falls solche schon ergangen sind, deren Widerrufung zu fordern, und den Nycolaus aurifaber aufzufordern, von seiner Klage vor dem weltlichen Gericht abzulassen. Allenfalls sollen Schultheiss etc. und der Kläger "feria quarta proxima post dominicam Exaudi" vor ihnen erscheinen und ihre Sache vorbringen.