Karte der Kreiseinteilung Bayerns von 1808

Als weltweit älteste im Flachdruckverfahren hergestellte Karte gilt die in der königlich-bayerischen privilegierten Steindruckerei Aloys Senefelders (1771–1834) und Franz Gleißners (1761–1818) 1808 gedruckte Karte. Sie zeigt die in der Konstitution vom 1. Mai angekündigte neue Einteilung des Königreichs. Die Vorgabe war, Bayern „in möglichst gleiche Kreise“ zu teilen, die sich an den naturräumlichen Grenzen orientieren sollten, historische Provinzen aber nicht notwendigerweise abzubilden hatten (Tit. I, § 4).

Eine Verordnung vom 21. Juni 1808 präzisierte den Auftrag der Konstitution durch die Einteilung Bayerns in 15 nach Flüssen benannte Kreise: Mainkreis (Hauptstadt Bamberg), Pegnitzkreis (Nürnberg), Naabkreis (Amberg), Rezatkreis (Ansbach), Altmühlkreis (Eichstätt), Oberdonaukreis (Ulm), Lechkreis (Augsburg), Regenkreis (Straubing), Unterdonaukreis (Passau), Isarkreis (München), Salzachkreis (Burghausen), Illerkreis (Kempten), Innkreis (Innsbruck), Eisackkreis (Brixen), Etschkreis (Trient).

Mit Ausnahme des kleineren Pegnitzkreises (ca. 142.000 Einwohner) und des größeren Isarkreises (ca. 302.000) gelang es, Kreise mit durchschnittlich etwa 214.000 Einwohnern zu bilden. Die Größe der Kreise reichte von 42 (Pegnitzkreis) bis zu 176 Quadratmeilen (Innkreis); der Durchschnitt lag bei etwa 110 Quadratmeilen. Sie wurden von Generalkreiskommissariaten als Mittelbehörden verwaltet. Die Karte des im Süden bis an den Gardasee reichenden Königreichs lenkt den Blick insbesondere auf den Sitz der Verwaltungsbehörden (Landgerichtsorte, Hauptstädte) und das Straßen- und Wegenetz. Dem entspricht der in der Präambel zur Verordnung vom 21. Juni genannte Zweck, durch die neue Kreiseinteilung den Untertanen „die Vortheile näher gelegener unmittelbarer Administrationsbehörden zu verschaffen“ und gleichzeitig die Bezirke, „welche durch gleichere Sitten und die Gewohnheit langer Jahre, oder durch die von der Natur selbst bezeichnete Lage näher mit einander verbunden sind, in ihrer engeren Vereinigung zu belassen“.

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