Die Staatsratsentscheidung zur Verfassungsbeschwerde des Redakteurs Ernst Zander

Im Februar 1859 reichte Ernst Zander (1803–1878) wegen der Konfiszierung mehrerer Ausgaben des „Volksboten“ (zwischen 1852 und 1859 insgesamt 88) durch die Polizeibehörden eine Klage bei der Kammer der Abgeordneten wegen Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte ein. Zander argumentierte, dass nur in wenigen – insgesamt 14 – Fällen die beschlagnahmten Zeitungen im Nachhinein auch tatsächlich gerichtlich beanstandet wurden.

Bereits zuvor waren als Vorinstanzen die Kreisregierung von Oberbayern und das Innenministerium eingeschaltet worden. Die ersten formalen Voraussetzungen zur Klageerhebung vor dem Staatsrat waren also erfüllt.

Der Beschwerdeausschuss der Kammer der Abgeordneten einigte sich darauf, die Ergebnisse ihrer Beratungen in der Abgeordnetenkammer vorzustellen und den Antrag zu stellen, die Verfassungsbeschwerde König Maximilian II. (1811–1864, König ab 1848) vorzutragen. Nach Zustimmung zum Antrag wurde die Klage an die Kammer der Reichsräte zur Beratung weitergeleitet, die ebenfalls zustimmte. Der Fall Zander konnte somit an den König herangetragen werden, der die Beschwerde wiederum dem Staatsrat vorlegte.

Am 13. Juli 1859 entschied dieser zwar, dass bei der Konfiszierung der Zeitungen keine Verfassungsverletzung vorliege, gab aber Zander insofern Recht, als dass die zeitlich verspäteten Aufhebungen der Beschlagnahmungen durchaus verfassungswidrig gewesen seien. Der Fall Ernst Zanders wurde somit zur einzigen Verfassungsbeschwerde, in der dem Kläger vom Staatsrat zumindest in Teilen Recht gegeben wurde.

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