Jnstruction vnd Ordnung, gemainer Landschafft, des Fürstenthumbs Obern vnd Nidern Bairn, [et]c. Wie ein jeder Landseß, Geistlichs oder Weltlichs Stands mit anlegen, beschreiben vnnd einbringen der jüngst zu München bewilligter stewr anlag, sich im Lxix. vnd Lxx. Jar halten sol

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