Urkunde, 1465 Oktober 28

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Heinrich, Graf zu Wyrttemberg, Coadiutor zu Meintze, beurkundet, dass er in dem Streit zwischen dem Stift Aschaffemburg und Philips von Wasen um etliche Zehnten, die das Stift in Nutze und Gewere hat, die aber Philips als sein Gut beanspruchte, das er von der Propstei zu Aschaffemburg laut seiner Lehenbriefe, die er von einem Propst zum anderen vorzeigte, zu Lehen hatte, mit beider Einverständnis folgende Regelung getroffen habe: 1) Da das Stift im Genuss und Gebrauch der gen. Zehnten u. Güter bleiben soll, so soll das Stift dem Philips von Wasen oder, falls sie ihn überlebt, seiner Gattin jährlich je 12 Malter Weizen und Korn und 1/2 Fuder Wein geben, u. zw. solange, bis das Stift des Philips Sohn eine Chorherrenpfründe gibt, mit welchem Augenblick die Zahlung einzustellen ist. Erhält des Philips Sohn keine Pfründe oder stirbt er noch zu Lebzeit eines beider Elternteile, so ist das gen. Leibgeding bis zu beider Tod weiter zu entrichten. Und das Stift soll dem Philips von Wasen für seine Auslagen in der Angelegenheit binnen 14 Tagen 121 Rhein. Gulden erlegen. Philips von Wasen soll dafür für immer auf die genannten Güter Verzicht leisten, all seine Briefe, Urteile und Sprüche, die er in der Sache erlangte, und insbesondere den von Rychart vome Obersteyne, Domdechant zu Mainz und Propst zu Aschaffemburg, ausgestellte Lehensurkunde aushändigen, in dem die strittigen Güter genannt sind, und diese Güter nie mehr empfangen oder in seinen Lehensurkunden aufführen lassen, sondern (in den Lehnsurkunden) nur mehr die in der Ausfertigung namentlich aufgeführten Stücke. Beide Parteien erkennen die Regelung an; Propst Rychart vom Obersteyn gibt seinen Konsens.