Bayerisches Konkordat mit dem Papst vom 5. Juni 1817

Durch die Säkularisation waren aus ehemaligen Kirchenfürsten und eigenständigen Landesherren kirchliche Oberhirten ohne jegliche weltliche Macht geworden. Im Spannungsfeld zwischen dem päpstlichen Universalitätsgedanken und den staatskirchenrechtlichen Aufsichtsansprüchen des Königreichs Bayern wurden daher bereits seit 1802 Verhandlungen mit der Kurie um den Abschluss eines Konkordates aufgenommen. Obwohl insbesondere die Frage der Nachbesetzung freigewordener Bischofssitze immer drängender wurde, gingen die Verhandlungen nur schleppend voran; Grund dafür war der Kurs der bayerischen Staatskirchenpolitik mit ihrer Verschärfung der staatlichen Oberaufsicht.

Erst mit dem Konkordat vom 5. Juni 1817 zwischen dem Königreich Bayern und dem Papst konnte ein Abschluss erreicht werden, der nicht nur die künftige und bis heute gültige äußere Kirchenorganisation in Bayern festlegte, sondern auch die staatliche Kirchenaufsicht regelte. Allerdings hatte sich die päpstliche Seite hinsichtlich der Einzelbestimmungen weitgehend durchgesetzt. Die offensichtlichen Widersprüche zum Religionsedikt, also der zweiten Beilage zur Verfassung von 1818, versuchte man dadurch aus der Welt zu schaffen, dass man das Konkordat als Anhang I dieses Religionsedikts definierte und durch diese Anordnung gleichsam die Nachrangigkeit deklarierte.

Dennoch blieb der Widerspruch zwischen den päpstlichen Machtansprüchen und den vom Königreich Bayern eingeforderten Aufsichts- und Eingriffsrechten eine permanente Konfliktquelle zwischen dem Staat und den romtreuen Katholiken in Bayern. Erst nach dem Ende der Verfassung von 1818 durch die Revolution 1918 und durch das neue Konkordat von 1924 wurden diese beiden sich offen widersprechenden staatskirchenrechtlichen Grundgesetze Bayerns beseitigt, diesmal allerdings mit einem deutlichen Übergewicht für die kirchliche Seite.

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