Bürgeraufnahme = Bürgerrecht?

Am 18. November 1387 wurden Saer, die Jüdin von Mulhausen, und ihr Schwiegersohn Heimlein von Weissenburch als Bürger der Stadt Regensburg aufgenommen. Dies geht aus einem Eintrag im Gelben Stadtbuch hervor, der auch berichtet, dass sich die beiden für zwei Jahre in der Stadt niedergelassen hatten und pro Jahr zu Weihnachten 20 Gulden an Steuern zahlen mussten.

In den Stadtbüchern belegen zahlreiche Einträge Bürgeraufnahmen von Juden und Christen in die Reichsstadt. Auch in einem Bürger(aufnahme)buch, in dem nur Aufnahmen von Personen in die Stadt Regensburg enthalten sind, finden sich Eintragungen zu Juden. So zeigt das Bürgeraufnahmebuch, dass am 16. Oktober 1470 Smoel, Bruder des Juden Göszl, als Bürger in die Stadt aufgenommen wurde.

Während im Gelben Stadtbuch mehrere Einträge zu Juden hintereinander aufgeführt sind, schworen zu der Zeit, als Smoel Bürger in Regensburg wurde, einige Christen Bürgerrecht. Dadurch stellt sich die Frage, inwieweit Juden und Christen die gleichen Bürgerrechte hatten.

Einige dieser Rechte galten für beide Gruppen: Sie hatten das Aufenthaltsrecht in der Stadt, genossen Schutz für ihr Leben und Vermögen, konnten Grundstücke in der Stadt kaufen und durften nicht vor Gerichte außerhalb der Stadt gezogen werden. Während Christen Vertretungen in den Stadtrat schicken, wählen und öffentliche Ämter bekleiden durften, war dies Juden verwehrt.

Innerhalb ihrer Gemeinde hatten Juden allerdings sehr ähnliche Rechte der Mitbestimmung und politischen Repräsentation. Diese waren ihnen im Reich nach dem jüdischen Recht bereits seit dem 11. Jahrhundert erteilt worden, also lange bevor solche Rechte von Christen in Städten erstritten worden waren.