Decretum Serenissimi Domini Ducis Electoris. Demnach Ihro Chur-Fürstl. Durchl. in Bayrn, [et]c. Unserem Gnädigisten Herrn vorkommen, daß die Weibs-Personen, welche in Vnzucht geschwängert werden, nit allein ihre Schwängerung bößlich verhalten, vnd verlaugnen, sondern auch ihre Kinder heimblich gebähren, vnd gefährlicher Weiß an heimbliche Orth verlegen, oder fallen lassen, vnd so sie nachmals, da derselben Kinder Todt gefunden worden, darumb zu Red gestellt, vnd gefänglich eingekehrt werden ... : Geben in München, den 21. Aprill, Anno 1684.

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