Höchst-Landesherrliche Verordnung. Sr. Kurfürstl. Durchl. zu Pfalz-Baiern etc. ist mißfälligst zu vernemmen gestanden, daß sich in höchst Ihro diesseitigen Landen, besonders zu Marktszeiten, eine Menge fremder und meistentheils unbemittelter Juden einschleichen, und mit ihren geringhaltigen Waaren nicht nur das Publikum zu hintergehen trachten ...

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