Konstitutionelle Monarchie im Königreich Bayern

Das 1806 zum Königreich erhobene Bayern war eine konstitutionelle Monarchie. Seit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 hatte es allerdings seinen Status als souveräner Staat weitgehend verloren. 1818 hatte König Max I. Joseph (1756-1825) eine Verfassung erlassen, die eine bereits 1808 in Kraft getretene Konstitution ersetzte und weiterführte. Infolge der sog. Märzrevolution wurde die Verfassung 1848 weitreichend reformiert. Sie garantierte der Bevölkerung gewisse Grundrechte, so die Freiheit der Person, des Gewissens und der Meinung sowie die Gleichheit vor dem Gesetz.

Als Oberhaupt des Staates fungierte der König. Er vereinigte alle Rechte der Staatsgewalt in seiner Person und stand der Judikative, der Legislative und der Exekutive vor. Allerdings war seine Macht nicht mehr allumfassend, sondern durch die Regelungen der Verfassung beschränkt.

Die Verfassung sah ein Parlament vor, das seit 1848 Landtag genannt wurde. Es bestand aus zwei Kammern: Der Kammer der Reichsräte gehörte die soziale Führungsschicht – v.a. der Adel – an, in der Kammer der Abgeordneten saßen gewählte Volksvertreter. Wahlberechtigt waren 1864 allerdings nur 17% der Gesamtbevölkerung, nämlich Männer ab 21 Jahren, die direkte Steuern zahlten. Die Abgeordneten rekrutierten sich aus dem Besitz- und Bildungsbürgertum. Der Landtag wirkte an der Gesetzgebung mit und hatte das Recht zur Steuerbewilligung. Als Gremium zusammentreten konnte er nur infolge einer Einberufung durch den König. Die erste Landtagswahl unter Ludwig II. fand 1869 statt. Die konservativ-katholische Patriotenpartei (später Zentrum) errang bei diesen Wahlen die Mehrheit in der Kammer der Abgeordneten.

Die Spitze der bayerischen Exekutive bildete das Gesamtministerium. Es setzte sich aus sieben Ministern zusammen, von denen einer als Vorsitzender des Ministerrats eine herausgehobene Position einnahm. Das Ministerium war nicht von der Parlamentsmehrheit abhängig, vielmehr konnte der König die Minister nach seinem Willen berufen und entlassen. Allerdings hatten diese im Rahmen ihres jeweiligen Ressorts die Pflicht zur Gegenzeichnung. Entscheidungen des Monarchen mussten demnach vom zuständigen Minister mitverantwortet werden – dies bedeutete eine Einschränkung der königlichen Gewalt.

Die bayerischen Richter, die die judikative Gewalt bildeten, wurden ebenfalls vom König ernannt. Sie waren unabhängig und übten ihr Amt auf Lebenszeit aus.

In diesem politischen System konnte der Monarch theoretisch eine äußerst machtvolle Stellung einnehmen. Dazu bedurfte es einer starken, geschickt agierenden und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit. Wenn aber der König schwach war und nur wenig Eigeninitiative zeigte, verschoben sich die Kräfteverhältnisse hin zum Ministerium und seiner Bürokratie – auch wenn die Verfassung eine solche Entwicklung gar nicht vorsah. Genau dies sollte zu einem Grundproblem der Herrschaft Ludwigs II. werden.

Matthias Bader