Die Juden und ihr Schutzherr

Schutzherr der Juden war der König oder Kaiser, der das Judenregal ausüben konnte. Er vergab die Hoheitsrechte über die Juden sowie auch das Recht der Besteuerung. Im Jahr 1182 erklärte Kaiser Friedrich I. Barbarossa (gest. 1190), dass die Juden des Reiches zu "seiner kaiserlichen Kammer" (ad imperialem cameram) gehörten und nahm sie dadurch in seinen Schutz. Noch enger band Kaiser Friedrich II. (gest. 1250) die Juden ans Reich, indem er sie als seine "Kammerknechte" (servi camerae) bezeichnete. Auf dieses Prinzip beriefen sich auch die folgenden Herrscher.

Im Jahr 1382 stellte König Wenzel IV. (gest. 1419) den Juden zu Regensburg eine Urkunde aus, durch die er ihnen alle Rechte bestätigte, die ihnen von seinen Vorfahren gegeben worden waren. Er sprach sie außerdem von allen Diensten und Forderungen gegenüber dem Reich frei, solange sie das Pfand der bayerischen Herzöge wären. Bestätigt wurde außerdem das Recht, ausschließlich in Regensburg vor Gericht gezogen werden zu können.

Der Kaiser übte nicht nur den Judenschutz aus, sondern konnte die Juden auch besteuern. Bei Bedarf konnte er die Juden und die Judensteuer auch verpfänden, wie es in Regensburg seit 1322 der Fall war.

Nach dem Tod Herzog Georgs des Reichen im Jahr 1503, der bis zu dieser Zeit der Pfandherr der jüdischen Regensburger gewesen war, stellte König Maximilian I. (gest. 1519) eine Urkunde aus. Darin stellte er fest, dass die jährliche Judensteuer durch den Tod des Herzogs wieder ans Reich zurückfalle. Außerdem quittierte er den Juden die Zahlung der Abgaben in Höhe von 800 Gulden für das Jahr 1504 und versicherte sie seines Schutzes.